Niemiecki Trybunał Konstutycyjny unieważnił przepisy o przechowywaniu danych o połączeniach telekomunikacyjnych

Niemiecki Trybunał Konstytucyjni ogłosił dziś (tj. we wtorek, 2 marca 2010) wyrok sygnatury: 1 BvR 256/08. 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, w którym uznał, że przepisy prawa telekomunikacyjnego przewidujące zbieranie i przechowywanie danych telekomunikacyjnych (tzw. retencja danych) są niezgodne z niemiecką konstytucją.

Pierwszy senat Trybunału unieważnił:

1. Przepisy §§ 113a i 113b niemieckiego prawa telekomunikacyjnego w brzmieniu nadanym przez art. 2 punkt 6 ustawy z dnia 21. grudnia 2007 r.o nadzorowaniu telekomunikacji i innych niejawnych formach dochodzenia oraz o implementacji dyrektywy 2006/24/EG są sprzeczne z art. 10 ust. 1 niemieckiej ustawy zasadniczej i uznane za nieważne.

2. Przepisy § 100g ust. 1 zdanie 1 kodeksu postępowania karnego w brzmieniu nadanym przez art. 1 pkt. 1 ustawy o nadzorowaniu telekomunikacji, w zakresie danych o ruchu telekomunikacyjnym zbieranych na podstawie §§ 113b pierwsza połowa zdania 1.

Ponadto Trybunał zarządził niezwłoczne zniszczenie danych zebranych na podstawie przepisów prawa telekomunikacyjnego i nieprzekazywanie ich urzędom uprawnionym do ich utrzymywania.

Niemiecka ustawa zasadnicza:

Artikel 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

por. art. 49. Konstutucji RP:

Art. 49. Zapewnia się wolność i ochronę tajemnicy komunikowania się. Ich ograniczenie może nastąpić jedynie w przypadkach określonych w ustawie i w sposób w niej określony.

Zakwestionowane przepisy prawa telekomunikacyjnego:

§ 113a Speicherungspflichten für Daten

(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt,
ist verpflichtet, von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte oder verarbeitete
Verkehrsdaten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 sechs Monate im Inland oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu speichern. Wer öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, ohne selbst Verkehrsdaten zu erzeugen
oder zu verarbeiten, hat sicherzustellen, dass die Daten gemäß Satz 1 gespeichert
werden, und der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen mitzuteilen, wer diese Daten
speichert.
(2) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten speichern:
1. die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses
sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten
Anschlusses,
2. den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der
zugrunde liegenden Zeitzone,
3. in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt
werden können, Angaben zu dem genutzten Dienst,
4. im Fall mobiler Telefondienste ferner:
a) die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den
angerufenen Anschluss,
b) die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,
c) die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei
Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen,
d) im Fall im Voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des
Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle,
5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des
anrufenden und des angerufenen Anschlusses.
Satz 1 gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen
Nachricht; hierbei sind anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 die Zeitpunkte der
Versendung und des Empfangs der Nachricht zu speichern.
(3) Die Anbieter von Diensten der elektronischen Post speichern:
1. bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die
Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen
Postfachs jedes Empfängers der Nachricht,
2. bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des
elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die
Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage,
3. bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die
Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden,
4. die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes nach
Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
(4) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern:
1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,
2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt,
3. den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen
Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde
liegenden Zeitzone.
(5) Soweit Anbieter von Telefondiensten die in dieser Vorschrift genannten
Verkehrsdaten für die in § 96 Abs. 2 genannten Zwecke auch dann speichern oder
protokollieren, wenn der Anruf unbeantwortet bleibt oder wegen eines Eingriffs des
Netzwerkmanagements erfolglos ist, sind die Verkehrsdaten auch nach Maßgabe dieser
Vorschrift zu speichern.
(6) Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Maßgabe dieser
Vorschrift zu speichernden Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprünglichen
und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum
und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet.
(7) Wer ein Mobilfunknetz für die Öffentlichkeit betreibt, ist verpflichtet, zu den
nach Maßgabe dieser Vorschrift gespeicherten Bezeichnungen der Funkzellen auch Daten
vorzuhalten, aus denen sich die geografischen Lagen der die jeweilige Funkzelle
versorgenden Funkantennen sowie deren Hauptstrahlrichtungen ergeben.
(8) Der Inhalt der Kommunikation und Daten über aufgerufene Internetseiten dürfen auf
Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.
(9) Die Speicherung der Daten nach den Absätzen 1 bis 7 hat so zu erfolgen, dass
Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.
(10) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat betreffend die Qualität und
den Schutz der gespeicherten Verkehrsdaten die im Bereich der Telekommunikation
erforderliche Sorgfalt zu beachten. Im Rahmen dessen hat er durch technische und
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu den gespeicherten Daten
ausschließlich hierzu von ihm besonders ermächtigten Personen möglich ist.
(11) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat die allein auf Grund dieser
Vorschrift gespeicherten Daten innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 1
genannten Frist zu löschen oder die Löschung sicherzustellen.

§ 113b Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten

Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung
nach § 113a gespeicherten Daten
1. zur Verfolgung von Straftaten,
2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen
Abschirmdienstes
an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermitteln, soweit dies in den
jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und
die Übermittlung im Einzelfall angeordnet ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer
Auskunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4
gilt entsprechend.

Przepisy kodeksu postępowania karnego:

§ 100g StPO

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder
2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, so dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1, § 113a des Telekommunikationsgesetzes) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des Satzes 1 Nr. 1 zulässig.
(2) § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 bis 4 Satz 1 gelten entsprechend. Abweichend von § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genügt im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Telekommunikationsdiensteanbieter, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.
(4) Über Maßnahmen nach Absatz 1 ist entsprechend § 100b Abs. 5 jährlich eine Übersicht zu erstellen, in der anzugeben sind:
1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach Absatz 1 durchgeführt worden sind;
2. die Anzahl der Anordnungen von Maßnahmen nach Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen;
3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat, unterschieden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2;
4. die Anzahl der zurückliegenden Monate, für die Verkehrsdaten nach Absatz 1 abgefragt wurden, bemessen ab dem Zeitpunkt der Anordnung;
5. die Anzahl der Maßnahmen, die ergebnislos geblieben sind, weil die abgefragten Daten ganz oder teilweise nicht verfügbar waren.

i powiązany z nim § 100a kodeksu postępowania karnego o podsłuchu:

§ 100a
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und
aufgezeichnet werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet
hat,
2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
1. aus dem Strafgesetzbuch:
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der
äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 94 bis 100a,
b) Abgeordnetenbestechung nach § 108e,
c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130,
e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in
Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a,
176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2,
g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften
nach § 184b Abs. 1 bis 3, § 184c Abs. 3,
h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a,
239a und 239b,
j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach §
244a,
k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach
den §§ 260 und 260a,
m) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261
Abs. 1, 2 und 4,
n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten
Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit
§ 263a Abs. 2,
o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten
Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit §
268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
q) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
r) Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2
genannten Voraussetzungen, nach § 299,
s) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis
3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§
313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
t) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2. aus der Abgabenordnung:
a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten
Voraussetzungen,
b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3. aus dem Arzneimittelgesetz:
Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe
b genannten Voraussetzungen,
4. aus dem Asylverfahrensgesetz:
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
nach § 84a,
5. aus dem Aufenthaltsgesetz:
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach §
97,
6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6,
7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen
Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:
Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten
Voraussetzungen,
9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis
3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a) Völkermord nach § 6,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
11. aus dem Waffengesetz:
a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.
(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten,
von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten
bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder
dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt.
(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme
nach Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, dürfen nicht
verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache
ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.


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Złe prawo

Jak widać nie tylko u nas tworzy się złe przepisy prawne. Samej sprawy nie znam dokładnie, ale jestem przeciwny nieuzasadnionemu gromadzeniu informacji na temat internautów.


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